Kann die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder einem anderen Grund die Pflege vorübergehend nicht übernehmen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass die Pflegekasse im Rahmen der Verhinderungspflege die Ihnen entstehenden Kosten übernimmt.

Bei Krankheit, Erholungsurlaub oder in Krisensituationen der Pflegeperson, werden die Kosten der Ersatzpflegekraft von den Pflegekassen übernommen. Die Verhinderungspflege kann höchstens 4 Wochen im Jahr oder alternativ tageweise beantragt werden. Der Betrag der Verhinderungspflege umfasst bis zu 1.612 Euro im Jahr. Voraussetzung für den Anspruch ist ein vorheriger schriftlicher Antrag bei der Pflegekasse, sowie eine Pflegeeinstufung seit mindestens sechs Monaten.

Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50 % des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 €) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150 % des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab 1. Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.

 

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